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Verpflichtende Mund-Nasen-Bedeckung in städtischen Einrichtungen

(LHS) Wer die städtischen Dienstleistungen persönlich in den Behörden, Dienstbereichen und Einrichtungen der Landeshauptstadt Stuttgart in Anspruch nehmen möchte, muss künftig eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

So gilt ab Montag, 4. Mai 2020, eine entsprechende Pflicht in den städtischen Dienstgebäuden. Das hat die Stadt am Donnerstag, 30. April, bekanntgeben. Der Zutritt ist nur mit einer Bedeckung gestattet, die Mund und Nase vollständig und sicher abdeckt. Dafür eignen sich zertifizierte Masken ebenso wie Alltagsmasken. Von der Verpflichtung ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aus medizinischen Gründen oder aufgrund einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.

Auch die städtischen Mitarbeitenden sind im Kundenkontakt angehalten, soweit keine anderweitigen Schutzmaßnahmen vorhanden sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Aktuell prüft die Verwaltung, in welchen Bereichen der aus Gründen des Infektionsschutzes eingeschränkte persönliche Kontakt wieder gelockert werden kann.

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