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Bezirksbeirat segnet neuen Bebauungsplan für Vergnügungsstätten in Weilimdorf ab

Auf seiner letzten Sitzung im Jahr 2013 hat der Bezirksbeirat Weilimdorf dem neuen “Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk” einstimmig zugestimmt – damit wird es für Betreiber des Spiel- wie Erotikgewerbes aber auch Wettbüros schwerer sich anzusiedeln.

Spiel- und Wettbüros sind in den letzten Jahren immer mehr “aus dem Boden geschossen”, so auch in Weilimdorf – mittlerweile auch im Giebel, so Dr. Oediger vom Stuttgarter Amt für Stadtplanung zu den Bezirksbeiräten am Mittwochabend. Immerhin wurde nun für das Weilimdorfer Stadtzentrum der neue Bebauungsplan für Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen (Erotikgewerbe und Wettbüros) vom Bezirksbeirat einstimmig durchgewunken, am 17. Dezember noch soll er im Ausschuss für Umwelt und Technik in der Stadtverwaltung durch Beschlussfassung verabschiedet werden.

Zwar haben bestehende Betriebe (noch) in ihren jetzigen Räumen Bestandsschutz, doch auch dieser wird 2017 auslaufen, auch dürfen sie sich ab sofort räumlich nicht mehr umwandeln bzw. vergrößern. Vergnügungsstätten jeder Art dürfen sich in Weilimdorf nur noch ansiedeln, wenn sie sich nicht im Erdgeschoss oder in einem Zugangsgeschoss befinden. Das Erotikgewerbe wird für Weilimdorf gänzlichst untersagt.

Der Zulässigkeitsbereich wird ab sofort auf das Weilimdorfer Stadtzentrum beschränkt und umfasst nur noch Spielhallen, Wettbüros, Diskotheken und Tanzlokale. Im Weilimdorfer Gewerbegebiet sind Tanzlokale, Diskotheken wie SwingerClubs nicht zulässig, in den sonstigen Kerngebieten im Stadtbezirk sind Tanzlokale und Diskotheken nicht mehr zulässig. Vergnügungsstätten des Erotikgewerbes und Bordelle sind im gesamten Stadtbezirk ausgeschlossen.

Da sich im Stadtzentrum von Weilimdorf die Seelach- wie Wolfbuschschule fußläufig in einem 500-Meter-Radius zum Zulässigkeitsbereich befinden, werden keine neuen Spielhallen mehr in Weilimdorf zugelassen, ausgenommen sind allerdings Wettbüros und Internetcafes. Diese Neuregelung ist bereits seit dem 29. November 2012 in Kraft.

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