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Coronavirus: In Stuttgart gelten Landesregeln

(LHS) Die Landeshauptstadt Stuttgart passt ihre Maßnahmen an, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Sie orientiert sich dabei an der jetzt gültigen, verschärften Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg. Verfügt am 19. Oktober 2020.

Die meisten Regeln, die die Stadt aufgestellt hat, nämlich

– zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in der Öffentlichkeit,
– zur Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen oder privaten Feiern gelten nun aufgrund der Coronaverordnung landesweit.

Darüber hinaus hält die Stadt unverändert fest

– an einem Verbot von Alkoholkonsum und -verkauf an bestimmten Plätzen zu bestimmten Zeiten und
– am Tragen von Masken bei Veranstaltungen.

Das geht aus der neuerlichen Allgemeinverfügungen hervor, die das Amt für öffentliche Ordnung am Montag, 19. Oktober, veröffentlicht hat. Die Regeln gelten von Mittwoch, 21. Oktober, bis zunächst einschließlich Sonntag, 8. November 2020. Die Verfügung ersetzt die Allgemeinverfügung von vergangener Woche. Die Vorgaben für einen späteren Schulbeginn ab der 8. Klasse sowie das Tragen von Masken von Grundschullehrerinnen und -lehrern bleiben unverändert, auch sie gehen über die Landesregelungen hinaus.

Die Allgemeinverfügung um Wortlaut:_

Das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart erlässt auf Grundlage von §§ 28 Abs.1, 16 Abs.1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), 49 ff. des Polizeigesetzes Baden- Württemberg (PolG) und § 20 der Rechtsverordnung über infektionsschützende Maß- nahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus des Landes Baden-Württemberg (Corona-Verordnung) folgende Verfügung:

1. Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Veranstaltungen
a) Bei öffentlichen Veranstaltungen im Sinne des § 10 Abs. 6 der Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus des Landes Baden-Württemberg (Corona-Verordnung) ist im gesamten Stadtgebiet durchgängig eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
b) Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der Ziffer 2 ist jede Bedeckung vor Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Schutzschilde, Kinnvisiere o.ä. sind ausdrücklich keine geeigneten Mund-Nasen-Bedeckungen.
c) Die Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 der Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus des Landes Baden-Württemberg bleiben unberührt.
2. Beschränkung von Alkoholkonsum und -verkauf
a) Abweichend von § 7 GastG dürfen in Gaststätten und in gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des § 25 GastG an Donnerstagen, Freitagen und Samstagen in der Zeit von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetags keine alkoholischen Getränke zum alsbaldigen Verzehr über die Straße (sog. „Gassenschank“) abgegeben werden.
b) In Verkaufsstellen dürfen an Donnerstagen, Freitagen und Samstagen in der Zeit von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetags keine alkoholischen Getränke abgegeben werden.
c) Auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und in Anlagen dürfen an Donnerstagen, Freitagen und Samstagen in der Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetags keine alkoholischen Getränke konsumiert werden.
d) Ziff. 2 a bis c gelten für die nachfolgend benannten Bereiche:
– Innenstadtbereich innerhalb des Cityrings, der von folgenden Straßen und Plätzen
begrenzt wird: Theodor-Heuss-Straße, Rotebühlplatz (einschließlich City Plaza und Rotebühlpassage unterirdisch), Paulinenstraße, Rupert-Mayer-Platz, Vorplatz der Kir- che St. Maria, Feinstraße, Österreichischen Platz, Hauptstätter Straße, Charlottenplatz (einschließlich Charlotten-Passage unterirdisch), Konrad-Adenauer-Straße, Gebhard- Müller-Platz, Schillerstraße.
– Mittlerer und Unterer Schlossgarten
– Wilhelmsplatz (Stuttgart-Mitte)
– Feuersee (Anlage einschließlich der umgrenzenden Straßen Feuerseeplatz, Gutenbergstraße und Rotebühlstraße)
– Weißenburgpark
– Marienplatz
– Erwin-Schoettle-Platz
– Karlshöhe
– Bismarckplatz
– Berliner Platz einschließlich Bosch-Areal
– Stadtgarten
– Pariser Platz
– Mailänder Platz
– Höhenpark Killesberg
– Parkanlage Villa Berg
– Wilhelmsplatz (Stuttgart-Bad Cannstatt)
– Bahnhofsvorplatz (Stuttgart-Bad Cannstatt zwischen Bahnhofstraße und Bahnhofsgebäude)
– Kurpark Stuttgart-Bad Cannstatt

Es werden jeweils beide Seiten der genannten Straßen und alle Seiten der genannten Plätze erfasst.

3. Ausnahmen von den Regelungen der Ziff. 1 und 2 erteilt das Amt für öffentliche Ordnung aus wichtigem Grund im Einzelfall.
4. Für die Nichtbefolgung der Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes von EUR 100,00 angedroht.
5. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 8. November 2020 außer Kraft.
6. Die vom Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart erllassene Allgemeinverfügung vom 12.10.2020 (Infektionsschutzrechtliche Maß- nahmen zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Virus SARS-CoV-2) wird aufgehoben.
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.

Die Allgemeinverfügung mit der ausführlichen Begründung kann beim Amt für öffentliche Ordnung, Dienstelle „Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten“, Eberhardstraße 35, 70173 Stuttgart, Zimmer 155 während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

_Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Stuttgart mit Sitz in Stuttgart erhoben werden.

Hinweise: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben gemäß § 28 Abs. 3 und § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können mit einem Bußgeld geahndet werden.

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