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Gemeinderat beschließt Gebührenfreiheit für Ausnahmegenehmigungen vom Diesel-Verkehrsverbot

(LHS) Eine auf ein Jahr befristete Ausnahmegenehmigung vom Diesel-Verkehrsverbot wird den Antragssteller nichts kosten. Das hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart am Donnerstag, 22. November, mehrheitlich beschlossen. Der Verwaltungsausschuss hatte bereits am Mittwoch, 21. November, zugestimmt. Die Verwaltungsgebührensatzung wird nun entsprechend geändert.

Ab dem 1. Januar 2019 will das Land Baden-Württemberg in der Umweltzone Stuttgart ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren der Abgasnorm 4 / IV und schlechter einführen. Das Verkehrsverbot ist eine der Maßnahmen, die der Entwurf der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans vorsieht. Ein Verkehrsverbot für Diesel der Abgasnorm Euro 5 / V kommt frühestens ab dem 1. September 2019 in Betracht.

Der Luftreinhalteplan des Landes, der noch in diesem Jahr verabschiedet werden soll, wird voraussichtlich auch Ausnahmeregelungen enthalten. Wie bereits in dem Planentwurf vermerkt ist, sind manche der Ausnahmen vom Diesel-Verkehrsverbot allgemeingültig (zum Beispiel Lieferverkehr, Rettungskräfte oder medizinische Notfälle) – das heißt, für diese muss nicht extra ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt werden. Daneben gibt es Spezialfälle, für die eine eigens ausgestellte Ausnahmegenehmigung benötigt wird – darunter fallen beispielsweise Schichtdienstleistende, die nicht auf den ÖPNV ausweichen können, oder Fahrten von Wohnmobilen zu Urlaubszwecken. Die Landeshauptstadt ist dafür zuständig, die Ausnahmeregelungen umzusetzen.

Stadt verzichtet auf Gebühreneinnahmen in Höhe von rund 576.000 Euro_

Sobald der Luftreinhalteplan rechtskräftig ist, wird die Landeshauptstadt eingegangene Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung bearbeiten und bewilligen beziehungsweise ablehnen. Wie der Gemeinderat jetzt entschieden hat, sollen die ausnahmegenehmigungen kostenlos sein. Die Gebührenfreiheit betrifft sämtliche ausnahmeberechtigte Diesel-Fahrer – ob aus Stuttgart, der Region oder dem Ausland.

Schon bei den Beratungen zur Stellungnahme der Landeshauptstadt Stuttgart zur 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans am 11. Oktober hatte der Gemeinderat signalisiert, dass er auf eine Erhebung von Gebühren für Ausnahmegenehmigungen vom Diesel-Verkehrsverbot verzichten möchte.

Vom geplanten Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren der Abgasnorm 4 / IV und schlechter sind schätzungsweise 72.000 Fahrzeuge in Stuttgart und der Region betroffen. Aufgrund der Erfahrungen mit der bisherigen Umweltzone geht die Stadtverwaltung davon aus, dass circa zehn Prozent der Fahrzeuge die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung erfüllen könnten.

Gemäß der Verwaltungsgebührensatzung wären bei Gebührenpflicht für eine erteilte Ausnahmegenehmigung 80 Euro fällig geworden. Aufgrund der nun vom Gemeinderat beschlossenen Gebührenfreiheit wird die Stadt auf Einnahmen in Höhe von rund 576.000 Euro verzichten.

_Übergangsfrist für Stuttgarter bis zum 31. März 2019

Anders als für Einfahrende von außerhalb soll das Diesel-Verkehrsverbot für Einwohner der Stadt Stuttgart erst ab dem 1. April 2019 gelten. Der Luftreinhalteplan-Entwurf sieht für sie eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2019 vor. Ein Verkehrsverbot für Diesel-Fahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 / V soll allenfalls erst ab dem 1. September 2019 eingeführt werden. Dennoch ist das Verbot laut Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 12. November 2018 bereits jetzt in die Fortschreibung des Luftreinhalteplans mit aufzunehmen. Das Regierungspräsidium Stuttgart prüft derzeit die Umsetzung dieses Beschlusses.

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