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Infonachmittag bei den Sudetendeutschen: Vorsorgevollmacht statt Fremdbetreuung

Wenn Menschen völlig unerwartet durch einen Unfall oder eine Krankheit in ihrer Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit eingeschränkt werden, sind Ehegatten, Kinder oder Verwandte nicht automatisch befugt für den betroffenen Angehörigen zu entscheiden. Es sei denn, sie wurden bereits in gesunden Tagen durch eine General- und Vorsorgevollmacht dazu bevollmächtigt. Bernd Lautenschläger, vom Notariat Weilimdorf, informierte in einem Vortrag beim Monatsnachmittag der Sudetendeutschen Landsmannschaft über das sensible Thema. Vor zahlreichen Besuchern im Saal des „Frohen Alter“ in Giebel, unter deren Gäste auch die neugewählte 2. Vorsitzende der Aktionsgemeinschaft „Frohes Alter“, die stellvertretende Bezirksvorsteherin Frau Jutta Dünkel sowie die neu bestimmte Geschäftsführung Frau Ursula Fischer und Frau Anneliese Mutschler zu finden waren, machte der Notar auf die wichtigen Punkte aufmerksam, die bei der Erstellung einer General- und Vorsorgevollmacht zu beachten seien. So sei Ziel dieser Vollmacht, die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers und damit den staatlichen Eingriff in die Privatsphäre zu verhindern und die Interessenswahrnehmung auf Personen des Vertrauens zu übertragen. Lautenschläger rät dazu, die Vollmacht beurkunden zu lassen, statt sich auf eine privatschriftlich abgefasste Bevollmächtigung zu verlassen. So soll es im Bereich der Patientenverfügung bereits Fälle gegeben haben, wo Ärzte eine privatschriftliche Vollmacht nicht anerkannt hätten. Anhand eines Musterformulars, erläuterte der Notar den Aufbau und Inhalt einer General- und Vorsorgevollmacht, die sich vor allem auf Vermögens- wie Gesundheitsfragen bezieht. In erster Linie sei es wichtig nur solche Personen zu bevollmächtigen, denen man vertraut. Trotzdem rät Lautenschläger eine Verfügung in die Vollmacht mit aufzunehmen, die Schenkungen einschränkt, um nicht „böse Überraschungen“ zu erleben. Der Notar wies auch immer wieder darauf hin, dass eine Vollmacht stets widerrufen werden kann und mahnte, sollten Zweifel an Bevollmächtigten aufkommen, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Ein wichtiger Abschnitt der General- und Vorsorgevollmacht, bildet auch die vieldiskutierte Patientenverfügung. Bernd Lautenschläger rät dabei zu einer allgemeinen Formulierung der Patientenverfügung. Sie sollte nach Möglichkeit auch im Zentralen Vorsorgeregister registriert sein, damit im Notfall bundesweit die Ärzte auf die Patientenverfügung zurückgreifen können. Dennoch könne man nicht sicher sein, ob die Verfügung befolgt werde. Ärzte seien zwar an die Patientenverfügung gebunden, so Lautenschläger, doch hielten sich nicht alle daran, was von ärztlicher Seite meist mit der Pflicht zum „Hippokratischen Eid“ begründet wird. Dennoch, so der Notar, hoffe er mit seinem Vortrag die Besucher für eine General- und Vorsorgevollmacht sensibilisiert zu haben, die nach seiner Meinung einer Betreuung von staatlicher Seite in jedem Fall vorzuziehen ist.

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