gruenrueckschnitt

Zurückschneiden von Anpflanzungen auf privaten Grundstücken

Mit Beginn der Vegetationszeit kommt es wieder vor, dass Bäume und Sträucher von Privatgrundstücken in den Straßenraum hineinragen und auf diese Weise die Verkehrssicherheit gefährden. In diesem Zusammenang weist das Tiefbauamt auf die Beseitigungspflicht von Überwuchs hin.

Mit Beginn der Vegetationszeit kommt es wieder vor, dass Bäume und Sträucher von Privatgrundstücken in den Straßenraum hineinragen und auf diese Weise die Verkehrssicherheit gefährden. In diesem Zusammenang weist das Tiefbauamt auf die Beseitigungspflicht von Überwuchs hin.

Durch Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die aus privaten Grundstücken über die Grundstücksgrenze hinaus in den Gehweg oder in die Straße ragen, kann die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden. Dies ist nach § 11 Abs. 2 des Fernstraßengesetzes (FStrG) sowie § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes (StrG) Baden-Württemberg nicht zulässig.

Um derartige Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss bei öffentlichen Verkehrsflächen der Luftraum über den Fahrbahnen (auch Feldwegen) bis mindestens 4,50 Meter, über Geh- und Radwegen bis mindestens 2,50 Meter Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden. Der Bewuchs ist entlang der Geh- und Radwege bis zur Geh- bzw. Radweghinterkante zurückzuschneiden.

Für Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 75 Zentimetern vorgeschrieben. Wenn ein Randstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 50 Zentimeter reduziert werden.

Hinsichtlich der Sichtverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen muss gewährleistet sein, dass ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer bei Anfahrt aus dem Stand ohne nennenswerte Behinderung bevorrechtigter Fahrzeuge sicher einbiegen oder kreuzen kann.

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