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Zurückschneiden von Anpflanzungen auf privaten Grundstücken

(LHS) Mit Beginn der Vegetationszeit kommt es vor, dass Bäume und Sträucher von Privatgrundstücken in den Straßenraum hineinragen und so die Verkehrssicherheit gefährden. Um derartige Beeinträchtigen zu vermeiden, weist das Tiefbauamt auf die Beseitigungspflicht von Überwuchs im öffentlichen Verkehrsraum hin.

Laut Straßengesetz für Baden-Württemberg, §28 Absatz 2, dürfen Anpflanzungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Daher werden Grundstückseigentümer gebeten, umgehend zu prüfen, ob Sträucher oder Äste von ihrem Grundstück in den Verkehrsraum ragen. Das Tiefbauamt ist in bestimmten Fällen verpflichtet, auch ohne nochmalige Aufforderung ersatzweise den Rückschnitt auf Kosten des privaten Anliegers vorzunehmen, wenn der erforderliche Rückschnitt nicht erfolgt.

Auf Geh- und Radwegen kann es zu gefährlichen Situationen kommen, wenn Radfahrer, Fußgänger, Senioren mit Gehhilfen, Rollstuhlfahrer, Eltern mit Kinderwagen oder Kinder, die bis zum Alter von acht Jahren mit dem Fahrrad den Gehweg nutzen müssen, auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Die Stadt legt daher ein besonderes Augenmerk auf die Schulwege.

Müllabfuhr, Busse und Rettungsfahrzeuge können durch Pflanzenbewuchs, der die Sichtverhältnisse beeinträchtigt, gefährdet werden, insbesondere an Kreuzungen und Einmündungen. Bei öffentlichen Verkehrsflächen muss der Luftraum über der Fahrbahn bis mindestens 4,50 Meter, über Geh- und Radwegen bis mindestens 2,50 Meter Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden. Der Bewuchs entlang der Geh- und Radwege ist bis zur Geh- oder Radwegkante beziehungsweise bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Für Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 75 Zentimetern vorgeschrieben. Sofern ein Randstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand auf 50 Zentimeter reduziert werden.

Der Gehweg muss so weit freigehalten werden, dass sich zwei Fußgänger problemlos begegnen können, ohne auf die Fahrbahn ausweichen zu müssen. Kreuzungen und Einmündungen müssen gut einsehbar sein, und zwar so, dass wartende Autofahrer ohne Behinderung bevorrechtigter Fahrzeuge aus dem Stand sicher einbiegen oder kreuzen können.

Dieser notwendige Pflegeschnitt unterliegt nicht dem Verbot gemäß Bundesnaturschutzgesetz, §39, das den Rückschnitt oder die Beseitigung von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen oder anderen Gehölzen sowie Röhricht- und Schilfbeständen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September untersagt.

Grafik © Stadt Stuttgart Tiefbauamt

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