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Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung für Gewerbetreibende

(BWL) Bei der folgenden Auflistung ist berücksichtigt, dass Dienstleister, Handwerker und Werkstätten generell weiter ihrer Tätigkeit nachgehen können. In der nachfolgenden Auflistung wird auf weitere bekanntgewordene Zweifelsfälle eingegangen.

Sie dient als ergänzende Auslegungshilfe für die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO). Ist der Betrieb nur eines Teils einer Einrichtung nach § 4 Abs. 1 untersagt, darf der erlaubte Teil nur weiter betrieben werden, wenn er räumlich abgetrennt werden kann und die Hygiene- und Gesundheitsauflagen nach § 4 Abs. 3 eingehalten werden. Ist der Betrieb unter Beachtung dieser Vorgaben nicht möglich, sind beide Betriebsteile geschlossen zu halten.

Diese Geschäfte dürfen (Stand 20.03.2020) geöffnet bleiben:_

Abhol- und Lieferdienste einschl. solche des Online-Handels
Apotheken
Augenoptiker
Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten
Autovermietung, Car-Sharing
Bäckereien
Banken und Sparkassen
Baumärkte
Baustoffstandorte
Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze (ausschließlich zu geschäftlichen, dienstlichen oder in besonderen Härtefällen auch zu privaten Zwecken)
Bestatter
Brennstoffhandel
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
Drogerien
Ersatzteilverkauf in Werkstätten, Autoteile- und Zubehörverkauf
Fahrradwerkstätten
Fahrschulen für LKW
Freie Berufe
Medizinische Fußpflege (stationär und mobil)
Gärtnereien
Gartenbaubedarf
Getränkemärkte
Großhandel
Hofläden
Hörgeräteakustiker
Kaminkehrer
Kfz-Werkstätten
Kioske
Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteilen usw.
Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile
Lebensmitteleinzelhandel
Metzgereien
Mischbetriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen
Personal Trainer, Ernährungsberater und ähnliche Dienstleister in Einzelberatung
Poststellen, Postagenturen und Paketstationen
Raiffeisenmärkte
Reisebüros
Sanitätshäuser
Schuh- und Schlüsselreparatur
Servicestellen von Telekommunikations-unternehmen
Spezialisierte Baustoffhändler für Farben, Bodenflächen usw.
Stördienste aller Art, insbes. Schlüsseldienste
Tankstellen
Textilreinigung
Tierbedarf
Verkauf von Jägereibedarf
Verkehrsdienstleistungen aller Art einschl. Taxi
Warenlieferung und Montage
Waschsalons
Wochenmärkte
Zeitungen und Zeitschriften

_Diese Geschäfte müssen schließen:

Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze (eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder in besonderen Härtefällen auch zu privaten Zwecken erfolgen)
Blumenläden
Buchhandel
Copyshops
Fahrradläden (erlaubt bleiben Fahrradwerkstätten)
Fahrschulen (erlaubt bleiben Fahrschulen für LKW)
Fotostudios
Frisöre
Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Cafés in Bäckereien, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen (erlaubt bleibt der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten)
Kfz-Handel
Kosmetikstudios
Massagestudios
Nagelstudios
Outlet-Center
Piercingstudios
Schreibwarenhandel
Sonnenstudios
Spielwarenhandel
Studios für kosmetische Fußpflege
Tattoostudios
Tourismushotels
Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
Wein- und Spirituosenhandlungen

Weitere Informationen finden Sie unter wm.baden-wuerttemberg.de/ bzw. unter https://coronavirus.stuttgart.de/item/show/690337/.

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