Schneeräumdienst in Giebel. Foto: Hans-Martin Goede

Wintereinbruch in Weilimdorf: Räum- und Streupflicht gilt für alle!

(RED) Die Temperaturen sind eisig, der Himmel grau – und lädt seit Stunden Schneeflocke um Schneeflocke ab, der Winter hat Weilimdorf fest im Griff!

Der Löwen-Platz am 10. Februar 2020. Foto: Goede
Der Löwen-Platz am 10. Februar 2020.

In Folge dessen sind Straßen, Geh- und Radwege schneebedeckt – was durchaus schön aussieht, aber Unfallgefahren birgt, auch bei einem Lockdown durch eine Pandemie: das Räumen und Streuen bei Schnee- und Eis ist und bleibt rechtliche Pflicht.

Grundsätzlich trifft die Pflicht, bei Eis und Schnee zu räumen und zu streuen den Eigentümer des betreffenden Grundstücks. Dieser hat als Verkehrsicherungspflichtiger die Pflicht, nötige Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen, also für einen verkehrssicheren Zustand zu sorgen.

Bei einem schuldhaften Verstoß des Verkehrssicherungspflichtigen gegen die ihm obliegende Räum- und Streupflicht, kommen nachstehende Rechtsfolgen in Betracht:

  • zivilrechtlich: der Verkehrssicherungspflichtige haftet für den einem anderen durch die Verletzung seiner Räum- und Streupflicht entstandenen Schaden,
  • strafrechtlich: verletzt sich eine Person, so ist je nach den Umständen des Einzelfalls unter Umständen auch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung gegeben,
  • auch wenn niemand zu Schaden kommt, kann ein Verstoß gegen eine obliegende Räum- und Streuverpflichtung eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Die rechtlichen Pflichten (Satzung der Stadt Stuttgart) hat das Bezirksamt Weilimdorf als PDF zum Download für weilimdorf.de zur Verfügung gestellt.

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