(LHS) Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind für bestimmte Hauptwirtschaftswege im Außenbereich Maßnahmen zum Freischneiden des Lichtraumprofils geplant.
Dies kann unter anderem mit Einsatz von Großgerät erfolgen. Seitens der Landwirte und Weingärtner werden immer wieder Beschwerden vorgebracht, dass Hauptwirtschaftswege nicht mit entsprechenden Geräten und landwirtschaftlichen Maschinen – insbesondere zu Erntezeiten – befahren werden können.
Die privaten Anlieger der Hauptwirtschaftswege werden zudem aufgefordert, ihrer Verpflichtung zum Rückschnitt gemäß § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden- Württemberg nachzukommen. Überhängende Zweige von Anpflanzungen sind zurückzuschneiden, so dass keine Beeinträchtigung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Anlieger sind nach § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes des Landes Baden- Württemberg dazu verpflichtet, diese Maßnahmen durchzuführen.
Erläuterung zum Grünrückschnitt
Durch Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die aus privaten Grundstücken über die Grundstücksgrenze hinaus in den Gehweg oder in die Straße ragen, kann die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden. Dies ist nach § 11 Abs. 2 des Fernstraßengesetzes (FStrG) sowie § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden- Württemberg (StrG) nicht zulässig.
Um derartige Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss bei öffentlichen Verkehrsflächen der Luftraum über den Fahrbahnen (auch Feldwegen) bis mindestens 4,50 Meter Höhe, über Geh- und Radwegen bis mindestens 2,50 Meter Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden. Der Bewuchs ist entlang der Geh- und Radwege bis zur Geh- beziehungsweise Radweghinterkante beziehungsweise bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
Für Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 75 Zentimetern vorgeschrieben. Wenn ein Randstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 50 Zentimeter reduziert werden.
An Kreuzungen und Einmündungen müssen die Sichtverhältnisse so sein, dass ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer bei Anfahrt aus dem Stand, ohne nennenswerte Behinderung bevorrechtigter Fahrzeuge, sicher einbiegen oder kreuzen kann.