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Schnee und Eis = Räum- und Streupflicht in der Winterzeit: das gilt auch für Weilimdorf…!

Der viele Schnee von Schneetief “Daisy” am vergangenen Wochenende hat mal wieder die Schneeschipp-Muffler an den Tag gebracht. In Weilimdorf wurden seither nur Bruchteile der Fußwege durch die Anwohner geräumt, vor allem im Giebel ist die bestehende Räum- und Streupflicht nicht im Bewußtsein von Anwohnern und Hausmeistern angekommen. Grundsätzlich trifft die Pflicht, bei Eis und Schnee zu räumen und zu streuen den Eigentümer des betreffenden Grundstücks. Dieser hat als Verkehrsicherungspflichtiger die Pflicht, nötige Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen, also für einen verkehrssicheren Zustand zu sorgen.

Bei einem schuldhaften Verstoß des Verkehrssicherungspflichtigen gegen die ihm obliegende Räum- und Streupflicht, kommen nachstehende Rechtsfolgen in Betracht:

– zivilrechtlich: der Verkehrssicherungspflichtige haftet für den einem anderen durch die Verletzung seiner Räum- und Streupflicht entstandenen Schaden,

– strafrechtlich: verletzt sich eine Person, so ist je nach den Umständen des Einzelfalls unter Umständen auch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung gegeben,

– auch wenn niemand zu Schaden kommt, kann ein Verstoß gegen eine obliegende Räum- und Streuverpflichtung eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Somit sollten sich Anwohner und Eigentümer einmal an die eigene Nase fassen und sich überlegen, ob die Räumfaulheit wirklich gebrochene Knochen und Krankenhausaufenthalte wie nachfolgende Gerichtsverhandlungen wert ist…

Die rechtlichen Pflichten (Satzung der Stadt Stuttgart) hat das Bezirksamt Weilimdorf als PDF zum Download für weilimdorf.de zur Verfügung gestellt.

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